C. Zusätzliche Bestimmungen für Viehschußgeräte

§ 22 Stellung des Zündbolzens

Viehschußgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn federbelastete Zündbolzen so eingestellt sind, daß ihre Spitze bei ungespanntem Gerät nicht über den Stoßboden in das Kartuschenlager hineinragt.