§ 23 Halten von Viehschußgeräten

(1) Beim Laden des Viehschußgerätes und Spannen des Zündbolzens ist der Lauf so zu halten, daß dieser nicht auf Personen gerichtet ist.

(2) Das Spannen des Zündbolzens darf erst unmittelbar vor dem Zünden erfolgen.

(3) Das Viehschußgerät darf nicht an der Mündung gehalten werden.