(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Leinenwurfgeräte nur von einem Versicherten betätigt werden.
(2) Der Versicherte nach Absatz 1, der Arbeiten mit Leinenwurfgeräten durchführt, muß – in Wurfrichtung gesehen – hinter dem Leinenbehälter stehen. Die Leine muß vom Behälter zur Rakete vor dem Körper geführt werden.
(3) Der Versicherte nach Absatz 1, der Arbeiten mit Leinenwurfgeräten durchführt, muß das Leinenwurfgerät so halten, daß sich die Leine nicht am Gerät verhaken und er von den Treibgasen nicht getroffen werden kann. Er darf das Gerät nicht in Kopfhöhe halten.
(4) Der Unternehmer hat vor dem Einsatz von Leinenwurfgeräten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Versicherte während des Einsatzes nicht in die Flugschneise gelangen können.
(5) Das Leinenwurfgerät darf nicht betätigt werden, solange sich Versicherte in der Flugschneise aufhalten.