§ 29 Zünden
Industriekanonen dürfen erst gezündet werden, wenn sich die Versicherten seitlich hinter der Laufmündung befinden und der Gefahrbereich in Schußrichtung so gesichert ist, daß Versicherte nicht gefährdet sind.
Industriekanonen dürfen erst gezündet werden, wenn sich die Versicherten seitlich hinter der Laufmündung befinden und der Gefahrbereich in Schußrichtung so gesichert ist, daß Versicherte nicht gefährdet sind.