§ 6 Betriebsanleitung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zu jedem
Schußapparat eine Betriebsanleitung des Herstellers oder
Einführers an der Verwendungsstelle vorhanden ist.
(2) Die Betriebsanleitung muß in deutscher Sprache
abgefaßt sein und alle erforderlichen sicherheitstechnischen
Angaben für eine bestimmungsgemäße Verwendung,
mindestens folgende, enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers oder Einführers,
- Bezeichnung des Gerätes (Geräteart),
- Zulassungsnummer (Nummer des Zulassungszeichens),
- Hinweis auf die vorgeschriebene Wiederholungsprüfung und
die hierfür zuständige Stelle,
- bildliche Darstellung des Gerätes, aus der die Funktion
hervorgeht und in der die für die Benutzung wichtigen
Geräteteile verzeichnet sind,
- Anleitung – erforderlichenfalls mit bildlicher
Darstellung – für die Benutzung und Instandhaltung des
Gerätes,
- mit der Zulassung verbundene sicherheitstechnische
Auflagen,
- Hinweis, daß die Instandsetzungsarbeiten
ausschließlich vom Hersteller oder dessen Beauftragten
durchgeführt werden dürfen, es sei denn, der Betreiber
baut nur vom Hersteller bezeichnete Austauschteile ein,
- Bezeichnung der Austauschteile, die der Betreiber vom
Hersteller beziehen und gemäß Betriebsanleitung einbauen
darf,
- Bezeichnung der für das Gerät vorgeschriebenen
Munition und Verhaltensanweisungen bei Munitionsversagern,
- bei Bolzenschubwerkzeugen die Bezeichnung der für das
Gerät geeigneten Setzbolzen sowie Hinweise zum Montageablauf
beim Einbau des Pufferringes und die Angabe des maximalen
Austrittsmaßes des Schubkolbens aus dem Lauf,
- bei Preß- und Kerbgeräten die für die
verschiedenen Leiterquerschnitte und Leiterformen zu verwendenden
Rückenlager und Preßbolzen,
- bei Leinenwurfgeräten die Leinenführung und
Aufstellung des Leinenbehälters sowie die zu verwendenden
Leinenraketen und Leinen.
(3) Für Schußapparate, die nach ihrer Beschaffenheit
dazu bestimmt sind, daß feste Körper aus dem
Schußapparat ganz austreten, muß die Betriebsanleitung
zusätzlich zu den Forderungen des Absatzes 2 Angaben über
die Abmessungen der zu verwendenden festen Körper
enthalten.