§ 7 Werkzeug
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei jedem Schußapparat die zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung erforderlichen Spezialwerkzeuge und -hilfsmittel vorhanden sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei jedem Schußapparat die zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung erforderlichen Spezialwerkzeuge und -hilfsmittel vorhanden sind.