Anhang 1.1

Nachuntersuchungsfristen im Geltungsbereich der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) vom 31. Juli 1991

Nachuntersuchungen
  Personengruppen Frist
(Jahr[e])
1 Nachuntersuchungen für Beschäftigte, die mit oder durch den technischen Betrieb gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind  
1.1 im untertägigen Steinkohlenbergbau 2
1.2 auf meerestechnischen Anlagen in Küstengewässern 2
1.3 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau 3
1.4 in Tagesanlagen und Tagebauen des Steinkohlenbergbaus 3
1.5 in Tagesanlagen und Tagebauen des Nichtsteinkohlenbergbaus 5
2 Nachuntersuchungen für besondere Beschäftigte im technischen Betrieb  
2.1 Personen  
2.1.1 der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 im Nichtsteinkohlenbergbau 2
2.1.2 der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie 4 1
2.1.3 jünger als 21 Jahre 1
2.2 Träger von Atemschutzgeräten in  
2.2.1 Grubenwehren  
2.2.1.1 18 bis 20 Jahre alt 1
2.2.1.2 21 bis 39 Jahre alt 2
2.2.1.3 40 Jahre und älter 1
2.2.2 Gasschutz- und Feuerwehren  
2.2.2.1 18 bis 20 Jahre alt 1
2.2.2.2 21 bis 49 Jahre alt 3
2.2.2.3 50 Jahre und älter 1
2.3 Gerätewarte von Gruben-, Gasschutz- und Feuerwehren 2
2.4 Taucher 1
2.5 Personen der Gruppen 2.2 und 2.4 nach Krankheiten und Unfällen, - die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können unverzüglich
3 Spezielle Nachuntersuchungen unabhängig von den Nachuntersuchungen nach den Nummern 1 und 2  
3.1 Beschäftigte, die Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten ausführen  
3.1.1 jünger als 50 Jahre 5
3.1.2 50 Jahre und älter 2
3.2 Beschäftigte in lärmexponierten Betriebspunkten 3
3.3 Beschäftigte an stationären Bildschirmgeräten 5

Nachuntersuchungen und deren Fristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.