(1) Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind. Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.
(2) Der Nichtüberschreitung der Auslöseschwellen steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen es sicher ist, daß eine Exposition nicht möglich ist.
(3) Durch Maßnahmen, die an eine Überschreitung der Auslöseschwelle gebunden sind, sollen restliche Risiken für die Gesundheit, die auch bei Einhaltung der geltenden MAK-, TRK- und BAT-Werte für Gefahrstoffe nicht vollständig auszuschließen sind, weiter vermindert werden.
(4) Die Feststellung, ob die Auslöseschwelle über- oder unterschritten ist, erfolgt im Rahmen der Überwachung des TRK- bzw. MAK-Wertes nach TRGS 402 1).
1) TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln |
2 Maßnahmen bei Überschreitung der Auslöseschwelle
Bei Überschreitung der Auslöseschwelle sind folgende zusätzliche Maßnahmen erforderlich:
2.1 bei krebserzeugenden Stoffen
2.1.1 persönliche Schutzausrüstung (§ 19 Abs. 4 und Anhang II Nr. 1.2.3.2 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV)
2.1.2 Mitteilung an die betroffenen Arbeitnehmer und Betriebs- oder Personalräte (§ 21 Abs. 2 GefStoffV)
2.1.3 Beschäftigungsbeschränkungen (§ 26 und Anhang II Nr. 1.2.3.2 Abs. 3 GefStoffV)
2.1.4 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (§ 28 i. V. mit Anhang V GefStoffV u. VBG 100)
2.1.5 Anzeige an die Behörde (Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 5 GefStoffV)
2.1.6 behördliche Untersagungsmöglichkeit in bestimmten Fällen (Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 3 i. V. mit Abs. 5 GefStoffV)
2.1.7 Arbeitszeitregelungen (Anhang II Nr. 1.3.1.3 Abs. 3 GefStoffV) (nur bei Asbest)
2.2 bei Stoffen mit MAK-Werten
2.2.1 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (§ 28 und Anhang V GefStoffV und VBG 100)2)
2.2.2 Beschäftigungsbeschränkungen (§ 26 GefStoffV)
2.2.3 Mitteilung an die betroffenen Arbeitnehmer und die Betriebs- und Personalräte (§ 21 Abs. 2 GefStoffV)
2) UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100), zu beziehen bei Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln |
3 Überschreiten der Auslöseschwelle bei krebserzeugenden Stoffen
(1) Bei krebserzeugenden Stoffen ist die Auslöseschwelle überschritten, wenn der TRK-Wert nicht dauerhaft eingehalten ist. 3)
(2) Für krebserzeugende Stoffe der Gruppe I, für die ein TRK-Wert nicht festgesetzt ist, ist die Auslöseschwelle überschritten, wenn eine Exposition nicht sicher ausgeschlossen ist.
4 Überschreitung der Auslöseschwelle bei Stoffen mit MAK-Wert
(1) Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (2.2.1) ist die Auslöseschwelle überschritten, wenn der MAK-Wert nicht dauerhaft sicher eingehalten ist.3)
(2) Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 ist die Auslöseschwelle überschritten, wenn der MAK-Wert nicht eingehalten ist.
(3) Für Stoffe mit BAT-Wert ist die Auslöseschwelle auch überschritten, wenn der BAT-Wert nicht eingehalten ist.
3) Eine dauerhaft sichere Einhaltung des TRK- oder MAK-Wertes ist in der Regel zu unterstellen, wenn bei Kontrollmessungen die Schichtmittelwerte kleiner als 1/4 des TRK- bzw. MAK-Wertes sind oder bei Dauerüberwachung durch Alarmierung garantiert werden kann, daß kein Schichtmittelwert den TRK- bzw. MAK-Wert übersteigt. |
5 Überschreitung der Auslöseschwelle bei hautresorptiven Stoffen 4)
Bei gefährlichen Stoffen, die durch die Haut aufgenommen werden können, ist in der Regel von einer Überschreitung der Auslöseschwelle auszugehen, wenn beim Umgang mit den Gefahrstoffen ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.
4) TRGS 150 "Unmittelbarer Hautkontakt", zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln. |
6 Auslöseschwelle und stoffspezifische Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten
Abweichend von Nummer 3 und 4 können in Technischen Regeln stoffspezifische Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten genannt werden, für die eine Überschreitung bzw. Unterschreitung der Auslöseschwelle zu unterstellen ist.