§ 17 Warnschild
In der Nähe von Verbrennungskraftmaschinen mit Anlaßdruckbehältern muß ein Schild dauerhaft und gut lesbar mit folgender Aufschrift angebracht sein:
Anlassen mit Sauerstoff oder brennbaren Gasen verboten!
In der Nähe von Verbrennungskraftmaschinen mit Anlaßdruckbehältern muß ein Schild dauerhaft und gut lesbar mit folgender Aufschrift angebracht sein:
Anlassen mit Sauerstoff oder brennbaren Gasen verboten!