C. Dampfkraftmaschinen und Dampfkesselanlagen
§ 19 Einrichtungen zur Überwachung
Einrichtungen zur Überwachung von Dampfkraftmaschinen und Dampfkesselanlagen müssen so angebracht sein, daß sie vom Bedienungsstand aus beobachtet werden können.
Einrichtungen zur Überwachung von Dampfkraftmaschinen und Dampfkesselanlagen müssen so angebracht sein, daß sie vom Bedienungsstand aus beobachtet werden können.