Maschinenanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind:
1. | Kraftmaschinen, |
2. | Dampfanlagen, die zu Dampfkraftmaschinen gehören, soweit sie nicht durch die Dampfkesselverordnung erfaßt werden, |
3. | Hilfs- und Arbeitsmaschinen, soweit für sie nicht besondere Unfallverhütungsvorschriften erlassen sind, |
4. | Behälter und Tanks für Brennstoffe und Öle zum Betrieb von Maschinenanlagen, |
5. | Ausrüstung und Zubehör der Maschinenanlagen, wie Rohrleitungen, Armaturen, Ventile, Manometer sowie Wellenleitungen und Transmissionen. |