§ 2 Begriffsbestimmung

Maschinenanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind:

1.Kraftmaschinen,
2.Dampfanlagen, die zu Dampfkraftmaschinen gehören, soweit sie nicht durch die Dampfkesselverordnung erfaßt werden,
3.Hilfs- und Arbeitsmaschinen, soweit für sie nicht besondere Unfallverhütungsvorschriften erlassen sind,
4.Behälter und Tanks für Brennstoffe und Öle zum Betrieb von Maschinenanlagen,
5.Ausrüstung und Zubehör der Maschinenanlagen, wie Rohrleitungen, Armaturen, Ventile, Manometer sowie Wellenleitungen und Transmissionen.