§ 28 Zündpapier
Beim Anlassen von Dieselkraftmaschinen mit Zündpapier- oder Luntenzündung darf nur selbstzündendes Zündpapier oder selbstzündende Lunte verwendet werden.
Beim Anlassen von Dieselkraftmaschinen mit Zündpapier- oder Luntenzündung darf nur selbstzündendes Zündpapier oder selbstzündende Lunte verwendet werden.