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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 62: Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

§ 4 Aufstellung

Maschinenanlagen müssen so eingerichtet und aufgestellt sein, daß sie für die Bedienung und Wartung ausreichend zugänglich sind und Personen, die sie bedienen oder warten, nicht gefährdet werden können.