§ 4 Aufstellung
Maschinenanlagen müssen so eingerichtet und aufgestellt sein, daß sie für die Bedienung und Wartung ausreichend zugänglich sind und Personen, die sie bedienen oder warten, nicht gefährdet werden können.
Maschinenanlagen müssen so eingerichtet und aufgestellt sein, daß sie für die Bedienung und Wartung ausreichend zugänglich sind und Personen, die sie bedienen oder warten, nicht gefährdet werden können.