§ 15
Fußleisten, Wasserabläufe
Die Kanten der Decks müssen Fußleisten haben, wenn nicht Schanzkleider vorhanden sind. Wasserabläufe müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
Die Kanten der Decks müssen Fußleisten haben, wenn nicht Schanzkleider vorhanden sind. Wasserabläufe müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.