(1) Abweichend von den für Auslegerkrane geltenden Unfallverhütungsvorschriften brauchen schwimmende Auslegerkrane nicht mit einer Überlastsicherung ausgerüstet zu sein.
(2) Die Auslegerkrane müssen eine Warneinrichtung haben, die dem Bedienungsmann (Kranführer) ein Überschreiten des zulässigen Neigungswinkels nach § 6 Abs. 1 anzeigt.