IV. Betrieb

§ 21
Bedienung

Schwimmende Geräte dürfen nur von Personen bedient und gewartet werden, die sachkundig sind und von denen zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. Mindestens eine Person der Besatzung muß mit dem Gewässer, auf dem das Gerät eingesetzt ist, vertraut sein.