(1) Vor Überführungsfahrten schwimmender Geräte sind bewegliche Teile der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen gegen Losschlagen, Verschieben oder Verrutschen zu sichern.
(2) An Deck abgestellte Gegenstände, z. B. Greifer, Löffel, Lasten, sind gegen Verrutschen und Umfallen zu sichern.