§ 29
Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und
Förderbändern
Höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und
Förderbänder dürfen nur durch mechanisch wirkende
Einrichtungen angehoben oder abgesenkt werden. Die
Auffangvorrichtungen sind wirksam zu machen.