(1) Die Bestimmungen der §§ 4, 12 und 16 gelten nicht für schwimmende Geräte, die beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift betrieben werden.
(2) Die Bestimmung des § 10 gilt nicht für schwimmende Geräte mit Schwimmkörpern (Schiffskörpern) bis zu 20 m Länge, die beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift betrieben und zum Wechsel des Einsatzortes über Land befördert werden, soweit das Heckschott betroffen ist.
(3) Die Bestimmung des § 17 gilt nicht für schwimmende Geräte, die beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift betrieben werden und deren Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen fest mit den Schwimmkörpern zusammengebaut sind, wenn unverhältnismäßig große technische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten der Durchführung der Änderung entgegenstehen.