Anhang 1
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas
(BGV D34)
§ 29
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
...
(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß unter Erdgleiche Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur betrieben werden, wenn
- natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre verhindert,
- Treibgasflaschen nur über Erdgleiche gewechselt werden,
- Treibgastanks mit einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegrenzung ausgerüstet sind,
- das Entnahmeventil des Treibgasbehälters mit einer Einrichtung versehen ist, die bei Stillstand des Motors die Gaszufuhr zuverlässig absperrt,
- Schlauchleitungen mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, daß bei
Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann
und - ständige Aufsicht besteht.