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Öffnungen


Auszug aus Unfallverhütungsvorschrift
"Bauarbeiten" (BGV C 22)

§ 12a
Öffnungen und Vertiefungen

An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.

DA zu § 12a

Als Öffnungen gelten

  • Öffnungen mit einem Flächenmaß £ 9 m2
  • oder
  • gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante £ 3 m lang ist.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt oder mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sind.