Öffnungen
Auszug aus Unfallverhütungsvorschrift
"Bauarbeiten" (BGV C 22)
§ 12a
Öffnungen und Vertiefungen
An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen müssen
Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten
von Personen verhindern.
DA zu § 12a
Als Öffnungen gelten
- Öffnungen mit einem Flächenmaß £ 9 m2
- oder
- gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante £ 3 m lang ist.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder
begehbar und unverschieblich abgedeckt oder mit tragfähigem Material verfüllt
oder ausgefüttert sind.