Der Arbeitgeber hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
Beschädigte oder durch Absturz beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen.