Der Gerüstersteller
ist für den betriebssicheren Auf-, Um- und Abbau des Gerüstes
verantwortlich.
Er hat die allgemein anerkannten Regelausführungen und
Aufbau- und Verwendungsanleitungen zu beachten.
Gerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und nach Unterweisung von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden.