Traggerüste und Schalungen als Arbeitsplätze
Traggerüsten und Schalungen als Arbeitsplätze sollten
- bei Inspektionsarbeiten mindestens 0,5 m breit
- bei sonstigen Arbeiten mindestens 0,6 m breit sein
Anlegeleitern dürfen nur unter besonderen Bedingungen
als Arbeitsplätze verwendet werden.
Zusätzliche Punkte für Arbeiten an
- Wand- und Stützschalungen
- Decken und Balkenschalungen
- senkrechten Gleit- und Kletterschalungen
- Schalungen im Brückenbau