Seitenschutz bei Traggerüsten und Schalungen
Seitenschutz ist einzurichten:
- Unabhängig von der Absturzhöhe an Verkehrswegen
über Wasser und Arbeitsplätzen an und über Wasser
oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man
versinken kann
- Bei mehr als 1 m Absturzhöhe an freiliegenden
Treppenläufen und absätzen sowie Wandöffnungen
- Bei mehr als 1 m Absturzhöhe an Verkehrswegen
- Bei mehr als 2 m Absturzhöhe an allen übrigen
Arbeitsplätzen