
Seitenschutz bei Traggerüsten und Schalungen
Seitenschutz ist einzurichten:
- Unabhängig von der Absturzhöhe an Verkehrswegen über Wasser und Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann
- Bei mehr als 1 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen und absätzen sowie Wandöffnungen
- Bei mehr als 1 m Absturzhöhe an Verkehrswegen
- Bei mehr als 2 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen