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stationäre Arbeitsplätze

Seitenschutz bei Traggerüsten und Schalungen

Seitenschutz ist einzurichten:

  • Unabhängig von der Absturzhöhe an Verkehrswegen über Wasser und Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann
  • Bei mehr als 1 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen und ­absätzen sowie Wandöffnungen
  • Bei mehr als 1 m Absturzhöhe an Verkehrswegen
  • Bei mehr als 2 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen