
Laufstege und Laufbrücken als Verkehrswege für den Personenverkehr
- Spannweite, Abmessungen und Ausbildung der Beläge wie bei Gerüsten:
- Personenverkehr wie Lastklasse 3 - Lastenbeförderung und Karrentransport wie Lastklasse 4.
Bei schweren Lasten nach Statik. - Bei einer Neigung über 1:5 (ca. 11°) Trittleisten in 0,50 m Abstand.
- Bei einer Neigung über 1:1,75 (ca. 30°) Trittstufen anbringen
- Mindestbreite für Personenverkehr 0,50 m, für Lastenverkehr zum Beispiel mit Schubkarre nach den örtlichen Verhältnissen (empfohlen: 1,25 m)
- gegen zu starkes Durchbiegen, Kippen, Abrutschen sichern (Mittelunterstützung)
- bei Absturzhöhen von mehr als 1 m beidseitig Seitenschutz
- an Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann, bei jeder Absturzhöhe beidseitig Seitenschutz