
Beschäftigungsbeschränkung
An vielen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln wie zum Beispiel Holzbearbeitungsmaschinen, dürfen nur Personen beschäftigt werden,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- und
- die mit der Bedienung und Wartung der Maschine vertraut sind.
Außerdem müssen sie vom Arbeitgeber zum Bedienen und Warten der Maschine bestimmt sein.
Ausnahmen von dieser Regelung gelten für die Ausbildung Jugendlicher.
zusätzlicher Hinweis: Beschäftigungsbeschränkung existieren auch beim Umgang mit ausgewählten Gefahrstoffen.