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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Arbeiten mit besonderen Gefährdungen und bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen ist entsprechend der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vorzusehen.

Der Arbeitgeber hat je nach Gefährdungslage Pflichtvorsorge zu veranlassen und Angebots- oder Wunschvorsorge anzubieten. Er muss eine Vorsorgekartei führen, aus der hervorgeht, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.

Der Arzt hält das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich fest und berät den Beschäftigten dazu. Er stellt dem Beschäftigten auf Wunsch das Ergebnis der Vorsorge zur Verfügung. Die Ergebnisse unterliegen der Schweigepflicht gegenüber Dritten.

Der Arzt stellt über die erfolgte Vorsorge für den Beschäftigten und den Arbeitgeber eine Bescheinigung aus, aus der Anlass, das Datum und weitere Termine der Vorsorge hervorgehen.

Übersicht über Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge

Die meisten Betriebe in der Bauwirtschaft lassen sich vom Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
(ASD der BG BAU) betreuen.


Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)