
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln sind unter anderem folgende organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen:
- Gefahrstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten notwendig sind
- Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und gefahrlos zu entfernen und in deutlich erkennbar beschrifteten Behältern zu sammeln
- verschüttete Stoffe sind unverzüglich gefahrlos zu beseitigen
- Beim Umfüllen Originalgebinde verwenden. Beim Umfüllen in andere Gebinde sind diese wie das Originalgebinde zu kennzeichnen
- Verboten ist das Umfüllen in Behälter, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann
- Reinigungsmittel nicht mischen - chemische Reaktionen mit gesundheitlichen Gefährdungen sind möglich
- Fehldosierungen sind zu vermeiden
- Erholungsphasen für die Haut gewährleisten (z.B. durch einen Wechsel von Feucht- oder Nassreinigung und Trockenarbeiten, z. B. Kehren, Saugen)
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen nur von ausdrücklich
hiermit beauftragten Beschäftigten
durchführen lassen
Auch technische Schutzmaßnahmen beachten
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Reinigungsmittel (C 332) |
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Desinfektionsreinigungsmittel (C 333) |
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Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (DGUV-Regel 101-019) |