
Beschäftigungsbeschränkungen bei Arbeiten mit Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung, Handelsdünger
Bei Arbeiten im Pflanzenschutz, der Schädlingsbekämpfung sowie mit Handelsdüngern dürfen Beschäftigte unter 18 Lebensjahren nicht mit giftigen Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen. Ausnahme: Tätigkeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles.
Anderen Beschäftigten ist der Tätigkeit "Schädlingsbekämpfung und Begasungen nach der Gefahrstoffverordnung" eine Angebotsvorsorge nach ArbMedVV anzubieten.