Weisungsbefugnis des Koordinators

Auch während der Arbeiten hat der Koordinator die Arbeitsabläufe der beteiligten Unternehmen so aufeinander abzustimmen, dass mögliche gegenseitige Gefährdungen vermieden werden.

Er kann diese Aufgabe nur dann erfüllen, wenn er gegenüber den Beschäftigten des eigenen Unternehmens und gegenüber den Fremdunternehmern und deren Beschäftigten Weisungsbefugnis besitzt.

Die Weisungsbefugnis muss so weit reichen, dass er Arbeiten unterbrechen kann, wenn eine gegenseitige Gefährdung besteht. Es ist deswegen dringend zu empfehlen, die Aufgaben des Koordinators sowie insbesondere die Weisungsbefugnis vertraglich festzuschreiben.


Muster einer Verpflichtung eines Koordinators