Wiederkehrende Prüfungen von Kranen nach DGUV-Vorschrift 52

Prüfungen durch zu prüfen Prüfnachweis
Prüfsachverständiger
  • bei TDK: nach 4, 8, 12, 16, 18, 19 Betriebsjahren usw.
  • bei Fahrzeugkranen: nach 4, 8, 12, 13, 14 Betriebsjahren usw.
  • bei LKW-Anbaukranen alle 4 Jahre
  • nach wesentlichen Änderungen
gesamte Krananlage Prüfbuch
Zur Prüfung befähigte Person
  • jährlich mind. einmal
  • bei jeder Aufstellung
  • bei Bedarf öfter
gesamte Krananlage Prüfbuch
Kranführer und Kranführerin
  • bei Arbeitsbeginn
Notendhalteeinrichtungen und Bremsen,
augenfällige Mängel
Krankontrollbuch

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbuch einzutragen. Bei Turmdreh- und Mobilkranen ist eine Kopie des letzten Prüfberichts am Kran aufzubewahren.

Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten. Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren.