Der Expositionsbereich 1 umfasst
· kontrollierte Bereiche, vom Betreiber überprüfbare Bereiche, Betriebsräume sowie
· Bereiche, in denen aufgrund der Betriebsweise oder aufgrund der Aufenthaltsdauer sichergestellt ist, dass eine Exposition nur kurzzeitig erfolgt.
Die zulässigen Werte für diesen Bereich orientieren sich am Konzept der Vermeidung von Gefährdungen unter Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen (Sicherheitskonzept).
Berücksichtigt sind Reizung von Sinnesorganen, Nerven- und Muskelzellen, Beeinflussung der Herzaktion und Wärmeeffekte.
Personen mit Herzschrittmachern sollten diesem Bereich nicht ausgesetzt sein.
Die zulässigen Grenzwerte können den Tabellen 4, 7, 11, 12 und 13 der DGUV-Regel 103-013 (Herausgegeben von der Berufsgenossenschaft BG ETEM Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse - Internet: www.bgetem.de) entnommen werden.