Arbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich mit Straßenverkehrsbehörde / Ordnungsamt rechtzeitig abstimmen (DGUV Vorschrift 38, § 6).
Für Arbeiten in öffentlichen Straßenverkehr von der Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig eine verkehrsrechtliche Anordnung erwirken.
Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich gelbe Blinkleuchten einschalten. (DGUV-Regel 100-500, Kap. 2.10, Abschnitt 2.6.2).
Werden Arbeitsplattformen im Verkehrsbereich von Straßenfahrzeugen
niedriger als 4,50 m abgesenkt, ist der Bereich unter der Plattform
zu sichern (DGUV-Regel 100-500, Kap. 2.10, Abschnitt 2.6.3).