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Sicherung von Arbeitsbereichen für Hubarbeitsbühnen

Arbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich mit Straßen­verkehrs­behörde / Ordnungs­amt rechtzeitig abstimmen (DGUV Vorschrift 38, § 6).

Für Arbeiten in öffentlichen Straßenverkehr von der Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig eine verkehrsrechtliche Anordnung erwirken.

Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich gelbe Blinkleuchten einschalten. (DGUV-Regel 100-500, Kap. 2.10, Abschnitt 2.6.2).

Werden Arbeitsplattformen im Verkehrs­bereich von Straßenfahrzeugen niedriger als 4,50 m abgesenkt, ist der Bereich unter der Plattform zu sichern (DGUV-Regel 100-500, Kap. 2.10, Abschnitt 2.6.3).