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Hochbau > Umsetzungshilfen > Stichworte > Ungeschützte bewegte Maschinenteile
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stationäre Arbeitsplätze

Prüfung von Hubarbeitsbühnen

  • tägliche Prüfung: Hubarbeits­bühnen sind zu Beginn jeden Arbeits­tages vom Bediener der Arbeits­bühne auf ihre Funktion zu über­prüfen.
  • regelmäßige Prüfung: Hebebühnen sind durch eine zur Prüfung befähigte Person in Zeitabständen prüfen zu lassen. Die zur Prüfung befähigte Person und die Zeitabstände legt der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung fest.
  • außer­ordentliche Prüfung: Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe sowie Hebe­bühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Last­aufnahme­mittel mitfahren oder sich unter dem Last­aufnahme­mittel oder der Last aufhalten, sind nach Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen Instand­setzungen an tragenden Teilen vor der Wieder­inbetrieb­nahme durch einen Sachverständigen/zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen.
  • Nachweis der Prüfung durch Eintragung im Prüfbuch.