Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel entsprechend der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen von fachkundigen Personen geprüft werden.
Arbeitsmittel, deren Sicherheit von der Montage abhängt oder die z. B. durch Umwelt- oder Betriebseinflüsse unsicher werden können, sind gemäß § 14 BetrSichV und ggf. deren Anhang 3 regelmäßig von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen.
Diese Prüffristen sind ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Auch die zur Prüfung befähigte Person
muss in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.