
Ablegereife bei flachgewebten Hebebändern
Flachgewebte Chemiefaserbänder sind abzulegen bei
- Garnbrüchen/Garnschnitten im Gewebe (von mehr als 10 Prozent im Querschnitt des Hebebandes);
- Beschädigungen der tragenden Nähte;
- Unzulässige Einschnitte in Oberflächen oder in Hebekanten;
- Verformung durch Wärmeeinfluss (Reibung, Strahlung);
- Schäden durch das Einwirken aggressiver Stoffe.
Hebebänder mit Beschlagteilen sind abzulegen, wenn die Beschlagteile
- Verformungen,
- Anrisse,
- Brüche,
- Beschädigungen
aufweisen.