Ablegereife bei gelegten Chemiefaserbändern
Gelegte Chemiefaserbänder sind abzulegen bei
- Beschädigung der Ummantelung oder ihrer Vernähung;
- Verformung durch Wärmeeinfluss (z. B. Reibung,
Strahlung);
- Schäden durch das Einwirken aggressiver Stoffe.
Hebebänder mit Beschlagteilen sind abzulegen, wenn die Beschlagteile
- Verformungen,
- Anrisse,
- Brüche,
- Beschädigungen
aufweisen.