Die Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden. Geschieht dies dennoch, müssen unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um die Werte unter die Grenzwerte abzusenken und ein erneutes Überschreiten zu verhindern.
Beim Erreichen oder Überschreiten des Expositionsgrenzwertes dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, denen die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge bescheinigt wurde.