Ein Arbeitgeber sollte die Zusammenhänge der hier kurz skizzierten straf- und ordnungswidrigen Tatbestände kennen. Sie betreffen Bestimmungen, die in Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder arbeitsbedingten Gefährdungen greifen können. Der Arbeitgeber kann je nach Fall auf unterschiedlichen Ebenen haften:
- strafrechtlich
z. B.: Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung oder Baugefährdung (§§ 222,
229 und 319 Strafgesetzbuch - StGB)
- zivilrechtlich
z. B.: gegenüber dem Verletzten (Hinterbliebenen) u. a. § 823 ff BGB (falls nicht auf die Berufsgenossenschaft übergegangen gem. § 116 SGB X)
- gegenüber der Berufsgenossenschaft (BG) (bei Haftungsausschluss der Ansprüche gem. § 823 ff BGB, wegen §§ 104, 105, 106 SGB VII) nach
110 SGB VII)
- ordnungswidrig
z. B.: Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschrift, Einzelanordnung, Aufsichtspflichtverletzung (§§ 15, 17, 19 und 209 Sozialgesetzbuch VII; §§ 9,
130 Ordnungswidrigkeitengesetz - OwiG)