Artikel 1

Gegenstand

(1) Diese Richtlinie, bei der es sich um die achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, legt Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen gemäß der Definition des Artikels 2 Buchstabe a fest.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten der mineralgewinnenden Betriebe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Beschlusses 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnenden Betriebe1).

(3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet der in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen strengeren bzw. spezifischen Bestimmungen uneingeschränkt für den gesamten Bereich gemäß Absatz 1.

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1) ABl. Nr. 185 vom 9.7.1974, S. 18.