(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die in bezug auf ihre Sicherheit und den Schutz ihrer Gesundheit auf der Baustelle zu ergreifen sind.
(2) Die Angaben müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein.