Bei der Ausführung des Bauwerks werden die in Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Grundsätze angewendet, insbesondere in bezug auf
a) die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
b) die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder -zonen;
c) die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
d) die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, auszuschalten;
e) die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
f) die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
g) die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
h) die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle;
i) die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Selbständigen;
j) die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.