Artikel 8

Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG

Bei der Ausführung des Bauwerks werden die in Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Grundsätze angewendet, insbesondere in bezug auf

a) die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;

b) die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder -zonen;

c) die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;

d) die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, auszuschalten;

e) die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;

f) die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;

g) die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;

h) die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle;

i) die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Selbständigen;

j) die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.