ABSCHNITT I
Baustellenarbeitsplätze innerhalb von
Räumen
1. Standsicherheit und Festigkeit
Die Räume müssen eine der Nutzungsart entsprechende
Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
2. Türen von Notausgängen
Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen.
Die Türen von Notausgängen müssen so geschlossen
sein, daß sie leicht und unverzüglich von jeder Person,
die sie im Notfall benutzen muß, zu öffnen sind.
Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht
zulässig.
3. Lüftung
Bei Klimaanlagen und mechanischen Belüftungseinrichtungen
ist sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer keinem
störenden Luftzug ausgesetzt sind.
Ablagerungen und Verunreinigungen, die unmittelbar zu einer
Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Verschmutzung
der eingeatmeten Luft führen können, müssen rasch
beseitigt werden.
4. Temperatur
4.1. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und
Sanitätsräumen muß die Temperatur dem spezifischen
Nutzungszweck der Räume entsprechen.
4.2. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach
Art der Arbeit und Nutzung des Raums eine Abschirmung gegen
übermäßige Sonneneinstrahlung
ermöglichen.
5. Natürliche und künstliche Beleuchtung
Die Arbeitsstätten müssen soweit wie möglich
über genügend Tageslicht verfügen und mit
Vorrichtungen für eine geeignete künstliche Beleuchtung
zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der
Gesundheit der Arbeitnehmer ausgerüstet sein.
6. Fußböden, Wände und Decken der Räume
6.1. Die Fußböden der Räume dürfen keine
Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen
aufweisen; sie müssen fest, trittsicher und rutschfest sein.
6.2. Die Oberfläche der Fußböden, Decken und
Wände der Räume muß so beschaffen sein, daß
sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und
erneuern läßt.
6.3. Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände,
insbesondere Ganzglaswände in Räumen oder in der
Nähe von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen
deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitsmaterial bestehen
oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt
sein, daß die Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in
Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht
verletzt werden können.
7. Fenster und Oberlichter der Räume
7.1. Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen
müssen sich von den Arbeitnehmern sicher öffnen,
schließen, verstellen und feststellen lassen.
Sie dürfen in geöffnetem Zustand keine Gefahr für
die Arbeitnehmer darstellen.
7.2. Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der
Einrichtung konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es
ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung
durchführenden Arbeitnehmer sowie der anwesenden Arbeitnehmer
zu reinigen.
8. Türen und Tore
8.1. Lage, Anzahl, Werkstoffe und Abmessungen von Türen und
Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume
richten.
8.2. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe
gekennzeichnet sein.
8.3. Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder
Sichtfenster haben.
8.4. Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige
Flächen von Türen und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial
und ist zu befürchten, daß sich Arbeitnehmer beim
Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind diese
Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
9. Verkehrswege
Soweit aufgrund der Nutzung und Einrichtungen der Räume zum
Schutz der Arbeitnehmer erforderlich, müssen die Begrenzungen
der Verkehrswege gekennzeichnet sein.
10. Besondere Anforderungen an Rolltreppen und Rollsteige
Rolltreppen und Rollsteige müssen sicher funktionieren.
Sie müssen mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen
ausgestattet sein.
Sie müssen durch gut erkennbare und leicht zugängliche
Notabschalteinrichtungen stillgesetzt werden können.
11. Raumabmessungen und Luftraum der Räume
Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche
und Höhe aufweisen, so daß die Arbeitnehmer ohne
Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres
Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.