§ 22
Übergangsvorschriften
Bei Tätigkeiten, die vor dem 23. Juli 2013 aufgenommen worden sind, besteht keine Erlaubnispflicht nach § 15 Absatz 1, sofern
- diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde angezeigt wurden und
- die der Anzeige zugrundeliegenden baulichen, technischen und organisatorischen Bedingungen nach dem 30. September 2021 nicht wesentlich verändert wurden.
Die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.