A Schutzmaßnahmen
| B Schutzstufen
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2
| 3
| 4
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1.
| Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in demselben Gebäude abzugrenzen.
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| empfohlen
| verbindlich
| verbindlich
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2.
| Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben.
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| nein
| verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
| verbindlich
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3.
| Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken.
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| verbindlichbei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* mit Zugangskontrolle
| verbindlich mit Zugangskontrolle
| verbindlich mit Zugangskontrolle
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4.
| Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck aufrechterhalten werden.
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| nein
| verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
| verbindlich alarmüberwacht
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5.
| Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungs- schwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden.
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| nein
| verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
| verbindlich für Zu- und Abluft
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6.
| Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein.
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| nein
| verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
| verbindlich
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7.
| Eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem Schutzniveau muss verwendet werden.
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| verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildung
| verbindlich
| verbindlich
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8.
| Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.
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| empfohlen
| verbindlich
| verbindlich
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9.
| Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen.
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| empfohlen
| verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
| verbindlich
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10.
| Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich abgegeben werden.
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| verbindlich
| verbindlich
| verbindlich
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11.
| Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen.
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| verbindlich
| verbindlich
| verbindlich
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12.
| Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.
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| Werkbänke, Fußböden
| Werkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind
| Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken
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13.
| Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel sein.
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| verbindlich
| verbindlich
| verbindlich
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14.
| Dekontaminations- und Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein.
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| verbindlich
| verbindlich
| verbindlich
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15.
| Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbereichs duschen.
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| nein
| empfohlen
| verbindlich
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16.
| Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren.
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| verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgt
| verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich
| verbindlich
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17.
| Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren.
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| nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer
| empfohlen für Handwasch- und Duschwasser
| verbindlich
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18.
| Ein Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen.
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| verbindlich
| verbindlich
| verbindlich
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19.
| Bei Alleinarbeit ist eine Notrufmöglichkeit vorzusehen.
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| empfohlen
| verbindlich
| verbindlich
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20.
| Fenster dürfen nicht zu öffnen sein.
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| nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein
| verbindlich
| verbindlich
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21.
| Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine Notstromversorgung vorzusehen.
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| empfohlen
| verbindlich
| verbindlich
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22.
| Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren.
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| verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen*
| verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen*
| verbindlich
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23.
| Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen.
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| empfohlen
| verbindlich
| verbindlich
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24.
| Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/ Inaktivierung.
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| verbindlich
| verbindlich
| verbindlich vor Ort
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