(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass
a) | die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden; |
b) | die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird; |
c) | eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde. |
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.