Anhang 2
(zu § 16 Absatz 2)
Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Nummer 2
2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobipenyl
(1) Folgende Stoffe sowie Gemische, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent enthalten, dürfen nicht hergestellt werden:
- 2-Naphthylamin und seine Salze,
- 4-Aminobiphenyl und seine Salze,
- Benzidin und seine Salze und
- 4-Nitrobiphenyl.
(2) Das Herstellungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.