§ 22
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
- Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
- Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
- Rentenabfindungen,
- Haushaltshilfe,
- Betriebshilfe für Landwirte.
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.