(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
a) | Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, |
b) | Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung, |
c) | Renten wegen Todes, |
d) | Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen, |
e) | Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, |
f) | Leistungen für Kindererziehung, |
a) | Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,. |
b) | Renten wegen Erwerbsminderung und Alters, |
c) | Renten wegen Todes, |
d) | Beitragszuschüsse, |
e) | Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft. |
(2) Zuständig sind